1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde BEX REISEN den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von BEX REISEN nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht von BEX REISEN herausgegeben werden, sind für BEX REISEN und ihrer Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von BEX REISEN gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt BEX REISEN den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung durch BEX REISEN zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird BEX REISEN dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung durch BEX REISEN vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von BEX REISEN vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist BEX REISEN die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2.1 Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises, mindestens jedoch € 25,– pro Person (bei Tagesfahrten € 10,–) zu leisten, sofern dem Kunden ein Sicherungsschein ausgehändigt wird. Zur Absicherung der Kundengelder hat BEX REISEN eine Insolvenzversicherung beim Deutschen Reisepreis Sicherungsverein WaG (DRS) abgeschlossen. Die Restzahlung wird ab 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Die Reiseunterlagen (bei Tagesfahrten bzw. Wochenendreisen gilt die Reisebestätigung im Zusammenhang mit der Bezahlquittung als Fahrtausweis) werden dem Kunden nach Eingang einer Zahlung unverzüglich ausgehändigt bzw. zugesandt.
2.2 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,– nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für BEX REISEN bindend. BEX REISEN behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von BEX REISEN nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3 BEX REISEN ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn BEX REISEN in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
5.2 Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung nicht an, kann BEX REISEN Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwenddungen verlangen. Hierfür sind folgende Sätze pro Person (bei Ferienwohnungen pro Wohneinheit) maßgeblich:
Bis 35. Tag vor Reisebeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von € 25,– erhoben. Die Stonierungsgebühren betragen ab 34. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises. Ab 14. Tag bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises. Ab 6. Tag bis zum 2. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises. Ab 1 Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises. Neben den Stornierungsgebühren wird bei Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung die Versicherungsprämie einbehalten. Bei den Fahrten nach Hamburg inklusive Musicalbesuch sowie der Flusskreuzfahrt sind zusätzlich die in der Ausschreibung genannten Rücktrittsgebühren zu zahlen.
wird bei Stornierung bis 35. Tag vor Reisebeginn eine Bearbeitungsgebühr von € 50,– pro Wohneinheit zzgl. eventueller Versicherungsprämie erhoben. Darüber hinaus gelten zusätzlich die bei der Ausschreibung vermerkten Rücktrittsbedingungen, sofern diese Bedingungen von den unter Ziffer 5.3 b) vermerkten Bedingungen abweichen.
5.3 d) Bei Stornierung oder Umbuchung von Flugreisen sind in jedem Fall Grundgebühren in Höhe des bei Buchung angefallenen Flugpreises von € 200,– pro Person durch den Reisegast zu zahlen. Für den darüber hinausgehenden Teil des Reisepreises gelten die unter 5.3 b) und c) genannten Gebühren.
5.4 Dem Reisenden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass BEX REISEN keine oder geringere Kosten als die geltend gemachten pauschalen Stornierungsgebühren entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nicht oder nur zur Zahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweítigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.1 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), wird ein Umbuchungsentgelt von € 10,– (bei Tagesfahrten € 5,–) pro Person bis 21. Tag vor Reisebeginn erhoben. Änderungen (Umbuchungen) ab 20. Tag vor Reisebeginn können Änderungen nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu o. g. Bedingungen bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. BEX REISEN wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen..
BEX REISEN kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn BEX REISEN a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist spätestens am 14. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat BEX REISEN unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
BEX REISEN kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt BEX REISEN, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet,
BEX REISEN einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung
des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen
unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist
eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel BEX REISEN an dessen Sitz zur Kenntnis zu
geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. der BEX REISEN wird der Kunde in der Reisebestätigung unterrichtet.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder
aus wichtigem, BEX REISEN erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er BEX REISEN zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von BEX REISEN verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, durch BEX REISEN erkennbares Interesse des
Kunden gerechtfertigt wird.
10.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und
Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der
Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust
binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die
Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
10.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat BEX REISEN zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine)
nicht innerhalb der mitgeteilten Frist erhält.
10.5 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere
hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
11.1 Die vertragliche Haftung von BEX REISEN für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber BEX REISEN unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
12.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und BEX REISEN Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder BEX REISEN die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet BEX REISEN, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist BEX REISEN verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte Liste über Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedsstaaten untersagt ist, die sogenannte „Black List“, ist unter www.air-ban.europa.eu einsehbar.
14.1 BEX REISEN steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. 14.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grund nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umgang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.1 Gerichtsstand für Klagen von Reisekunden gegen uns ist Berlin (Charlottenburg).
16.2 Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Berlin (Charlottenburg) vereinbart.
16.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunden angehört, für den Kunden günstiger sind als die oben genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Preisstand ist der 10.11.2009, alle Preis gelten pro Person in € (sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt). Verkaufszeitraum: Sommer/Winter 2010/2011.
BEX REISEN, Reiseveranstalter der Bayern Express & P. Kühn Berlin GmbH,
Mannheimer Straße 33/34, 10713 Berlin (Wilmersdorf),
Telefon (0 30) 8 73 02 21, Telefax (0 30) 8 61 61 32, e-mail: info@bex-reisen.de, www.bex-reisen.de